Der Ausbildungsrat entscheidet über die Zuteilung der Praktikumsplätze. Voraus geht eine Praktikumsplatzberatung mit der Leiterin des PS. Dabei werden die Wünsche der Kandidat*innen, wenn möglich, berücksichtigt. Die Praktikumsplätze müssen folgende Kriterien erfüllen:
In Bezug auf die Pfarrperson
1. Seit mindestens 3 Jahren im aktiven Pfarrdienst des Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn
2. seit mindestens 1 Jahr in der Kirchgemeinde
3. Anstellung von mindestens 50%
4. Wohnsitz in der Regel in der Kirchgemeinde
5. keine erschwerenden Probleme im Pfarramt
6. Befähigung zur Übernahme einer Lehrfunktion in der praktischen Ausbildung für das Pfarramt:
a) Grundausbildung [Zertifikat (CAS) Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer / Theological Education - vor, während und/oder nach der ersten Vikariats- bzw. Praktikumsbegleitung zu erwerben] [1] oder
b) Expert*innenausbildung [Master (MAS) Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer / Theological Education]
Bereitschaft, die Lehrfunktion im Rahmen des Berner Konzepts der praktischen Ausbildung für das Pfarramt mit den entsprechenden Rechten und Pflichten (siehe Informationen für das Praktische Semester und den Studienplan und Wegleitung für das Lernvikariat) zu übernehmen.
In In Bezug auf die Kirchgemeinde
1. Grundsätzliches Einverständnis des Kirchgemeinderats und Bereitschaft, den die Praktikantin/den Praktikanten durch das Praktische Semester zu begleiten.
2. in Frage kommen:
- Kirchgemeinden mit 1 - 2 Pfarrstellen (sofern keine Vakanz besteht).
- Kirchgemeinden mit 3 und mehr Pfarrstellen (auch wenn eine Vakanz besteht).
3. zu berücksichtigen sind die vorhandenen Arbeitsverhältnisse: Die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitenden der Kirchgemeinde darf nicht mit Problemen belastet sein, welche die Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten beeinträchtigen
4. PS und LV sind in zwei verschiedenen Kirchgemeinden zu absolvieren.
Praktikumsort ist nicht die Heimatkirchgemeinde der Praktikantin/des Praktikanten.
[1] Diese Regelung trat auf 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Aufgabe als Ausbildnerin / Ausbildner im Praktischen Semester oder im Lernvikariat übernehmen. Auf Antrag der KOPTA kann der Ausbildungsrat Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen.