Praktisches Semester

Das Praktische Semester (PS) ist ein ordentliches Studiensemester im Masterstudium. Ein Kirchgemeindepraktikum wird eng verbunden mit universitären Modulen. Bei einem allfälligen Lernvikariat ist der erfolgreiche Besuch des PS vorausgesetzt. 

Das Praktische Semester setzt sich zum Ziel, Praxis und Theorie in eine produktive Spannung zu setzen. Bestimmte Themen und Fragen erhalten in der Praxis eine andere Relevanz, als sie dies in der Theorie haben. Wenn es gelingt, die in der Praxis aufgeworfenen Fragen zu reflektieren und in einen grösseren Verstehensrahmen zu setzen, kommt es zu einem Wechselspiel. Die Theorie wird lebensnaher und damit relevanter, die Praxis wird zu mehr als einem blossen Machen.

Im Pfarrberuf zeigt sich das Wechselspiel von Theorie und Praxis. Das Praktische Semester vermittelt dazu einen ersten Einblick. Theorie und Praxis verschränken sich hier, weil vielfältige Erfahrungen durch Begleitung, universitäre interdisziplinäre Module und die Portfolio-Arbeit reflektiert werden. Zugleich ermöglicht das Praktische Semester eine Standortbestimmung. Es bietet auch Studierenden, die dem Pfarrberuf kritisch(er) gegenüberstehen einen Ort, neue Anregungen für ihre Theologie und das weitere Studium zu gewinnen.

Das Praktische Semester dauert in der Regel 14 Semesterwochen. Die Feldzeit in der Kirchgemeinde kann aber auch aufs ganze Herbstsemester (1. August bis 31. Januar) ausgedehnt werden. Während der Vorlesungszeit nehmen die Studierenden an zwei Tagen pro Woche (montags und dienstags) an Lehrveranstaltungen teil, die das Praktikum begleiten und reflektieren. Die zweite Wochenhälfte verbringen die Studierenden in einer Kirchgemeinde, wo sie in Begleitung einer Ausbildungspfarrperson teilnehmend beobachten und in den Handlungsfelder Gottesdienst, kirchlicher Unterricht und Seelsorge exemplarisch Erfahrungen sammeln und reflektieren.

Der Ausbildungsrat entscheidet über die Zuteilung der Praktikumsplätze. Voraus geht eine Praktikumsplatzberatung mit der Leiterin des PS. Dabei werden die Wünsche der Kandidat*innen, wenn möglich, berücksichtigt. Die Praktikumsplätze müssen folgende Kriterien erfüllen:

In Bezug auf die Pfarrperson
1. Seit mindestens 3 Jahren im aktiven Pfarrdienst des Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn
2. seit mindestens 1 Jahr in der Kirchgemeinde
3. Anstellung von mindestens 50%
4. Wohnsitz in der Regel in der Kirchgemeinde
5. keine erschwerenden Probleme im Pfarramt
6. Befähigung zur Übernahme einer Lehrfunktion in der praktischen Ausbildung für das Pfarramt:
a) Grundausbildung [Zertifikat (CAS) Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer / Theological Education - vor, während und/oder nach der ersten Vikariats- bzw. Praktikumsbegleitung zu erwerben] [1] oder
b) Expert*innenausbildung [Master (MAS) Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer / Theological Education]
Bereitschaft, die Lehrfunktion im Rahmen des Berner Konzepts der praktischen Ausbildung für das Pfarramt mit den entsprechenden Rechten und Pflichten (siehe Informationen für das Praktische Semester und den Studienplan und Wegleitung für das Lernvikariat) zu übernehmen.

In In Bezug auf die Kirchgemeinde
1. Grundsätzliches Einverständnis des Kirchgemeinderats und Bereitschaft, den die Praktikantin/den Praktikanten durch das Praktische Semester zu begleiten.
2. in Frage kommen:
- Kirchgemeinden mit 1 2 Pfarrstellen (sofern keine Vakanz besteht).
- Kirchgemeinden mit 3 und mehr Pfarrstellen (auch wenn eine Vakanz besteht).
3. zu berücksichtigen sind die vorhandenen Arbeitsverhältnisse: Die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitenden der Kirchgemeinde darf nicht mit Problemen belastet sein, welche die Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten beeinträchtigen
4. PS und LV sind in zwei verschiedenen Kirchgemeinden zu absolvieren.
Praktikumsort ist nicht die Heimatkirchgemeinde der Praktikantin/des Praktikanten.

[1] Diese Regelung trat auf 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Aufgabe als Ausbildnerin / Ausbildner im Praktischen Semester oder im Lernvikariat übernehmen. Auf Antrag der KOPTA kann der Ausbildungsrat Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen.